Gemeinde 
Hinterzarten

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Neubaugebiet "Neuwelt"

Neubaugebiet „Neuwelt“

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Hinterzarten hat am 12.12.2013 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Neuwelt“ gefasst und somit das Bebauungsplanverfahren eingeleitet. Nach weiteren Verfahrensschritten konnte der Bebauungsplan schließlich am 08.03.2016 als Satzung beschlossen werden und trat dann mit der öffentlichen Bekanntmachung am 11.03.2016 in Kraft. Damit wurde der planerische Grundstein für das Neubaugebiet gesetzt.


Die Ausschreibung der Erschließungsarbeiten erfolgt über die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE), mit der die Gemeinde einen städtebaulichen Vertrag zur Durchführung der notwendigen planerischen Arbeiten sowie die Abwicklung der Grundstücksverkäufe und einen Erschließungsvertrag zur Durchführung der notwendigen Erschließungsmaßnahmen geschlossen hat. Mit dem Spatenstich am 21.04.2016 begannen die Erschließungsmaßnahmen, die voraussichtlich 6 – 7 Monate andauern werden.

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Vergabe zweier Baugrundstücke für Wohnbebauung im Baugebiet „Neuwelt“. 

Der Gemeinderat hat am 26.08.2025 den Verkauf der Grundstücke Flst.-Nr. 213/21 mit 537m² und 213/18 mit 512m², beschlossen. Beide liegen im Bebauungsplan ‚Neuwelt‘ und sind als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Der Kaufpreis wird für beide Grundstücke auf 270 Euro pro Quadratmeter festgesetzt. Der Gemeinderat hat ebenfalls die nachfolgenden Richtlinien für die Vergabe beschlossen.

Die Vergabe erfolgt mithilfe einer Punktekarte. Sie ist den Richtlinien angefügt. 

Bewerbungen können bis 18.10.2025 an gemeinde@hinterzarten gesendet werden. 

Bei der Bewerbung sollte sich an der nachfolgend abgedruckten Punktekarte orientiert werden. Der im Baugebiet gültige Bebauungsplan ist ebenfalls nochmals als Datei auf die gemeindliche Homepage

Hhtp://www.gemeinde-hinterzarten.de 

eingestellt. 

  1. Präambel: 

Die Gemeinde Hinterzarten verfolgt mit den vorliegenden Bauplatzvergabekriterien das Ziel, den sozialen Zusammenhalt der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde zu stärken und zu festigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Ohne die Bauplatzvergabekriterien wäre die in der Gemeinde verwurzelte Bevölkerung zu großen Teilen nicht in der Lage, Grund und Boden zu Wohnzwecken zu erwerben und die Bebauung zu finanzieren. Die Bauplatzvergabekriterien dienen dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in der Gemeinde zu ermöglichen, weil diese die soziale Integration und den Zusammenhalt in der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt (§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 3 und 4 BauGB). Gerade junge Familien mit mehrjähriger Bindung zur örtlichen Gemeinschaft sind auf die Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Hinterzarten, Stand: 01.09.2025 angewiesen, um auch zukünftig in der Gemeinde Hinterzarten bleiben zu können und nicht zum Wegzug gezwungen zu sein (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).

Die Gemeinde verfolgt mit der Aufstellung der Bauplatzvergabekriterien das Ziel, im Interesse der Entwicklung der örtlichen Sozialstruktur auf die Vergabe der Bauplätze einzuwirken. Dies ist Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV). In diesem Sinne kann insbesondere auch die Ortsverbundenheit der Gemeindeeinwohner ein für den Bestand und die Entwicklung der kommunalen Gemeinschaft bedeutsamer Faktor sein, der durch die Möglichkeit, in der Gemeinde Grundeigentum zu erwerben, verstärkt werden kann. Selbiges gilt auch für die Förderung von Familien mit jungen/jüngeren Kindern im Hinblick auf die von der Gemeinde bereitgestellte und kostenintensive Zurverfügungstellung einer Infrastruktur bestehend aus Kindergärten und der Grundschule. Die Kriterien lassen sich dem kommunalpolitischen Ziel zuordnen, das darauf gerichtet ist, die kontinuierliche Entwicklung der Gemeinde auch unter Anknüpfung an die Ortsverbundenheit der Einwohner zu fördern.

Die örtliche Gemeinschaft ist geprägt vom engen Zusammenhalt der Generationen. Eltern unterstützen am Ende ihres Berufslebens ihre Kinder bei der Betreuung der Enkel. Dafür werden die Eltern im späteren Alter von ihren Kindern unterstützt und versorgt. Die Herausforderungen des modernen Berufslebens mit Kinderbetreuung, sowie der Seniorenversorgung werden durch diesen gelebten Generationen-Zusammenhalt gemeistert. Deshalb sollen junge Familien dabei unterstützt werden, wieder in ihre Heimatgemeinde und damit in die Nähe ihrer Eltern zurückzukehren.

Hinterzarten ist ein Ort von höchster touristischer Reputation. Die landschaftliche reizvolle Lage und der Ruf ziehen seit langem kapitalkräftige Kaufinteressenten/Bauwilligen in die Gemeinde. Dies erschwert es für den einheimischen Kaufinteressenten/Bauwilligen in ganz besonderem Maße, bezahlbaren Wohnraum zu errichten oder zu erwerben. Die Bodenrichtwerte in Hinterzarten sind erwartungsgemäß im oberen Bereich – für einen Ort dieser Größe sogar im hohen – angesiedelt. Die Gemeinde sieht auch hier einen Grund, die Einheimischenentwicklung zu fördern. 

Die örtliche Gemeinschaft in der Gemeinde Hinterzarten wird geprägt von Menschen, die sich in vielfältigen Aufgaben ehrenamtlich engagieren. Dies soll in diesen Bauplatzvergabekriterien ebenfalls positiv herausgearbeitet werden. Wer sich aktiv in das Gemeindeleben einbringt, es stützt und schlussendlich zur Attraktivität der Kommune beiträgt, der soll auch einen Vorteil davon haben, dass er oftmals hunderte von Stunden entschädigungslos Zeit und Kraft investiert. Dabei musste der Gemeinderat einen Modus finden, der abgrenzbar ist und dennoch so transparent, dass er für alle nachvollziehbar ist. Jegliche Form von ehrenamtlicher Arbeit ist wichtig und erfüllt den Gemeinderat mit tiefer Hochachtung. Eine Wertung vorzunehmen, welche Art von ehrenamtlicher Tätigkeit mehr oder weniger wichtig ist, war nicht das Ziel, denn das können und wollen die Gremiumsmitglieder im Einzelfall nicht gewichten. Daher war es unumgänglich, die ehrenamtliche Tätigkeit an gewissen Funktionen festzumachen, wohl wissend, dass es zahlreiche Menschen gibt, die damit nicht erfasst sind, obwohl sie sich in die Gemeinschaft einbringen. Die ehrenamtliche Tätigkeit soll so gewürdigt werden, dass sie für jeden Außenstehenden transparent, nachvollziehbar und bewertbar sind. Dabei sollen Bürger und Personen, welche außerhalb der Gemeinde wohnen, sich aber weiterhin in einer herausragenden oder arbeitsintensiven Funktion in einem ortsansässigen Verein, einer sozial-karitativen oder kirchlichen Organisation, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, als Mitglied des Gemeinderats oder Ortschaftsrats sowie insbesondere in der örtlichen Feuerwehr in den vergangenen fünf Jahren verdient gemacht haben, besonders berücksichtigt werden. Als ehrenamtliches Engagement im eingetragenen Verein werden dabei Tätigkeiten in der Vorstandschaft berücksichtigt. Mehrere Funktionen innerhalb eines Vereins/einer Organisation oder in verschiedenen Vereinen oder Organisationen können nicht berücksichtigt werden.

Da die sozialen Ziele, sowie das Ziel der Stärkung der örtlichen und sozialen Gemeinschaft gleichberechtigt nebeneinanderstehen sollen, wurde bei den kinderbezogenen Wertungskriterien eine Kappungsgrenze von max. drei berücksichtigungsfähigen Kindern festgelegt. Hierdurch wird vermieden, dass sich die Vergabe im Wesentlichen nur über die Anzahl der Kinder entscheidet.

Der EU-Grundlagenvertrag von 2007 (Vertrag von Lissabon) hebt die Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips, die Stärkung des Ausschusses der Regionen und die Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge als wichtige Bestandteile besonders hervor.

Die Gemeinde veräußert die Grundstücke zum vollen Wert. Die Ausgestaltung von Bauplatzvergabekriterien bei der Vergabe von Grundstücken "zum vollen Wert" (Verkehrswert, § 92 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO) ist bisher weder vom Europäischen Gerichtshof, noch von der EU-Kommission durch eine positive Entscheidung legitimiert. Dies vor dem Hintergrund, dass sowohl die maßgebliche Entscheidung des EuGHs aus dem Jahr 2013 (Az. C-197/11 und C-203/11), als auch die von der EU-Kommission gebilligten Kautelen ("Leitlinien für Gemeinden bei der vergünstigten Überlassung von Baugrundstücken im Rahmen des so genannten Einheimischenmodells") lediglich die vergünstigte Bauplatzvergabe zum Gegenstand haben.

"Die generelle Rechtsfrage, ob die Ortsansässigkeit (im Allgemeinen als „Einheimischenmodell" verstanden) als Kriterium gesondert berücksichtigt werden darf, wenn Bauplätze zum vollen Wert zur Verfügung gestellt werden sollen, ist bisher nicht geklärt. Die EU-Kautelen treffen dazu keine Aussage, verbieten es also nicht. Andererseits kann auch in diesem Bereich bei einer Bevorzugung Einheimischer gegenüber Auswärtigen eine Rechtsgutverletzung gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV und die Garantie der Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV nicht ausgeschlossen werden. Nach Auffassung der Geschäftsstelle des Gemeindetags Baden-Württemberg, erscheinen für die Vergabe zum vollen Wert die Muster-Bauplatzvergaberichtlinien des Gemeindetags Baden-Württemberg zur Umsetzung der EU-Kautelen mit entsprechenden Anpassungen auch grundsätzlich übertragbar."

Quelle: Gt-Info 0660/2019 vom 18.11.2019

Ein Rechtsanspruch auf Grunderwerb von der Gemeinde Hinterzarten kann nicht abgeleitet werden.

Die Nachfrage nach einem Bauplatz in der Gemeinde ist sehr groß. Die Möglichkeit auf dem privaten Markt Grundstücke zu kaufen, ist sehr gering. Daher ist es dem Gemeinderat wichtig, dass sich nur solche Personen auf die wenigen Bauplätze bewerben können, die die Bauplätze selbst bebauen und bewohnen, also keine Makler, Bauträger, juristische Personen und dergleichen. Zudem sollen auch nur solche Personen einen Bauplatz erhalten, die von der Gemeinde nicht schon einen Bauplatz gekauft haben. Ein weiterer Ausschlussgrund ist, dass Bewerber oder Verwandte gerader Linie kein bebaubares Grundstück haben dürfen, da zuerst die eigenen Grundstücke bebaut werden sollen, bevor man sich auf Grundstücke der Gemeinde bewerben darf. Ist jemand schon Eigentümer eines Hauses (Einzel-, Doppelhaushälfte, Reihenmittelhaus oder Reihenendhaus), dann können auch diese von der Gemeinde kein Eigentum erwerben. Der Gemeinde Hinterzarten ist bewusst, dass es auch Personen gibt, deren Wohnung oder Hausanteil zu klein ist. Es ist aber schwierig, hierfür transparente Kriterien festzulegen. Eine Verpflichtung, das Eigentum zu verkaufen, um im Gegenzug zu einem Bauplatz der Gemeinde zu kommen, ist nicht realisierbar.

 

II.  Vergabeverfahren und Richtlinien

 

  1.  

Nach der öffentlichen Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats werden die

Bauplatzvergabekriterien auf der Homepage der Gemeinde Hinterzarten öffentlich bekanntgemacht.

 

  1.  

Der Gemeinderat beschließt den Verkauf der Grundstücke Flst.-Nr. 213/21 mit 537m² und 213/18 mit 512m², beide im Bebauungsplan „Neuwelt“ als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, und beauftragt die Verwaltung mit der Ausschreibung und Vermarktung. Der Kaufpreis wird für beide Grundstücke auf 270 Euro pro Quadratmeter festgesetzt. 

 

  1.  

Interessierte können sich telefonisch oder per E-Mail auf eine Interessentenliste bei der

Gemeindeverwaltung Hinterzarten eintragen lassen. Sie werden über den Bewerbungsbeginn und die Bewerbungsfrist informiert, sobald der Gemeinderat die Verwaltung mit der Vermarktung

beauftragt hat.

 

  1.  

Alle Bewerber können sich schriftlich oder per E-Mail innerhalb einer Bewerbungsfrist bewerben. Für die Vollständigkeit der Unterlagen ist der Bewerber verantwortlich. Unvollständige Bewerbungsunterlagen können zum Verfahrensausschluss führen. Die Bewerber versichern mit Abgabe der Bewerbung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen. Bei falschen Angaben kann die Zuteilung des Bauplatzes storniert werden. Die Bewerbung erfolgt auf ein konkretes Grundstück. 

 

  1.  

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wertet die Gemeindeverwaltung die fristgerecht eingegangenen

und vollständigen Bewerbungen anhand der beschlossenen Bauplatzvergabekriterien aus. Die

zugelassenen Bewerber werden anhand der erreichten Punktzahl in eine Reihenfolge geordnet

und dürfen sich in dieser Reihenfolge das jeweilige Grundstück aussuchen. Die Bewerber erhalten

hierzu eine Nachricht über ihren Rangplatz und Ihre Punktzahl. Die Zusage zur Annahme des Bauplatzes hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Bewerber, die nicht innerhalb dieser Frist antworten, rutschen ans Ende der Rangfolge, auf die die Bauplätze verteilt werden und der nächste Bewerber erhält einen Vortritt. 

 

  1.  

Nach Zuteilung aller ausgeschriebenen Bauplätze berät und beschließt der Gemeinderat über den

Verkauf der Bauplätze. Anschließend vereinbart die Kommunalentwicklung (LBBW-KE) mit den Bewerbern, denen ein Bauplatz zugewiesen wurde, Notartermine zur Unterzeichnung der Grundstückkaufverträge und anschließender Auflassung der Grundstücksveräußerung.

 

  1.  

Jeder Erwerber muss sich im Kaufvertrag dazu verpflichten, das Grundstück innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Vertragsabschluss mit einem Wohngebäude bezugsfertig zu überbauen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wird ein Rückkaufsrecht der Gemeinde Hinterzarten begründet.  

 

  1.  

Bis zum Ende der Bewerbungsfrist bzw. mit der Abgabe der Bewerbung ist eine Finanzierungsbestätigung über den Kaufpreis des Baugrundstücks vorzulegen.

 

  1.  

 

Diese Bauplatzvergaberichtlinien treten am 27.08.2025 in Kraft

 

 

Hinterzarten, 27.08.2025

 Unterschrift 

Tatsch, Bürgermeister

 

 

 

III. Zugangsvoraussetzungen

 

- Bebauung innerhalb 3 Jahren nach Bebaubarkeit

- Vorlage Finanzierungsbestätigung Bauplatzerwerb

- Eigenbezug des Wohngebäudes

 

 

 

 

 

IV. Lageplan der Grundstücke

 Lageplan Baugrundstücke 

 

V. Punktekarte

Die Vergabe erfolgt nach der Auswertung anhand folgender Punktekarte: 

 

Nr.Kriterium und Punktzahl
1. Soziale Kriterien 
1.1Besitz von Baugrund (unbebaut oder bebaut), Wohneigentum oder Erbpacht
Nein20 Punkte
Ja0 Punkte
1.2Anzahl der im Haushalt der Bewerber mit Hauptwohnsitz gemeldeten und tatsächlich wohnenden minderjährigen Kinder 
1 Kind 5 Punkte 
2 Kinder 10 Punkte 
3 und mehr Kinder 15 Punkte 
Eine ärztlich bescheinigte Schwangerschaft wird als Kind angerechnet (den Bewerbungsunterlagen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen). 
1.3Alter der im Haushalt der Bewerber mit Hauptwohnsitz gemeldeten und tatsächlich wohnenden minderjährigen Kinder 
< 6 Jahre 20 Punkte 
6 – 10 Jahre 15 Punkte 
11 – 18 Jahre 10 Punkte 
1.4 Behinderung oder Pflegegrad eines Bewerbers oder eines im Haushalt des Bewerbers lebenden Angehörigen 
Grad der Behinderung 50 % oder Pflegegrad 1, 2 oder 3 10 Punkte 
Grad der Behinderung 80 % oder Pflegegrad 4 oder 5 15 Punkte 
1.5. Familienstand 
Alleinstehend0 Punkte
Alleinerziehend10 Punkte
Verheiratet u.ä. Lebensgemeinschaften10 Punkte
Soziale Kriterien max. 80 Punkte 
   

 

2. Ortsbezugskriterien der Bewerber 
2.1 Zeitdauer seit Begründung des Hauptwohnsitzes durch Bewerber in der Gemeinde 

Bewerber (Alleinstehend oder Paare): erhalten pro vollem Kalenderjahr eines beim Einwohnermeldeamt gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitzes in der Gemeinde innerhalb der vergangenen fünf Jahre vor Ablauf der Bewerbungsfrist 

5 Punkte 

Die Zeitdauer des gemeldeten Hauptwohnsitzes in vollen, ununterbrochenen Kalenderjahren von Ehegatten und Lebenspartnern werden kumuliert berücksichtigt. 

(z.B. 3+2 Jahre = 5 Jahre x 5 Punkte = 20 Punkte) 

max. 25 Punkte 
2.2Zeitdauer seit Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Bewerber in der Gemeinde

Bewerber (Alleinstehend oder Paare), die eine Erwerbstätigkeit als Arbeiter, Angestellte, Beamte, Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbstständige oder Arbeitgeber im Gemeindegebiet ausüben, erhalten für jedes volle Kalenderjahr ihrer Erwerbstätigkeit in der Gemeinde 5 Punkte.

Ehegatten und Lebenspartner werden kumuliert berücksichtigt. (z.B. 3+2 Jahre = 5 Jahre x 5 Punkte = 20 Punkte)

Max. 25 Punkte
2.3Ehrenamtliches Engagement 

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit des Bewerbers in der Gemeinde als

 Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde 

 Mitglied der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde 

 ehrenamtlich Tätiger (Sonderaufgabe) in einem im Vereinsregister eingetragenen Verein,

 ehrenamtlich Tätiger (Sonderaufgabe) in einer sozial-karitative Einrichtung,

 ehrenamtliches Mitglied in einem Gremium, welches der Kirchengemeindeleitung zuzuordnen ist (z.B. Kirchengemeinderat) erhält der Bewerber für jedes volle, ununterbrochene Kalenderjahr der Tätigkeit 5 Punkte.

Engagement von Ehegatten und Lebenspartner werden kumuliert berücksichtigt (z.B. 3+2 Jahre = 5 Jahre x 5 Punkte = 25 Punkte)

Als Nachweise für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem im Vereinsregister eingetragenen Verein ist zusätzlich erforderlich:

- Tätigkeit als Mitglied in der geschäftsführenden Vorstandschaft (Auszug aus Vereinsregister) oder

- Tätigkeit als Übungsleiter z.B. in einem Sportverein (Nachweis durch den Vereinsvorstand)

Max. 30 Punkte
OrtsbezugskriterienMax. 80 Punkte
3. Auswahl bei Punktgleichheit 

Soweit die Bewerber gleiche Punktzahlen erreichen, erhält derjenige Bewerber in der Reihenfolge den Vorzug, der

- die größte Zahl an haushaltsangehörigen minderjährigen Kindern vorweist,

- das niedrigere zu versteuernde Haushaltseinkommen vorweist,

- der im Losverfahren zum Zuge kommt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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Die Unterlagen zur Bebauung der Grundstücke finden Sie im Anschluss. Für Rückfragen hierzu steht Ihnen Hauptamtsleiter Martin Netz unter Tel. 07652/9197-22 oder per Mail an mnetz gerne zur Verfügung.

 

- Bebauungsplanvorschriften mit örtlichen Bauvorschriften "Neuwelt"

- zeichnerischer Teil des Bebauungsplans "Neuwelt"

- Umweltbericht zum Bebauungsplan "Neuwelt"

- Begründung zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften

- Bodengutachten

- Feststoffuntersuchung - Ergänzung zum Bodengutachten

- Lageplan der Schürfe zum Bodengutachten

- Aktennotiz Schienenverkehrslärm 

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Übergabe Neubaugebiet Neuweltweg

(Bild & Text: Dieter Maurer, Badische Zeitung)

 

"Das ist ein denkwürdiger Augenblick", eröffnete Bürgermeister Klaus-Michael Tatsch die kleine Feierstunde im Bereich Mooshofweg/Kohlplatzweg. Gemeinsam mit Planern, Gemeinderäten und Grundstückseigentümern durchschnitt er ein weiß-rotes Band und erklärte: "hiermit ist das Baugebiet Neuwelt freigegeben". Bereits Anfang Mai können die Bauherren die Bagger anrollen lassen.

 

"Die Vorplanungen beginnen 2012", erinnert der Rathauschef an die Anfänge und fügte hinzu: "bereits am 27. Juni 2012 lag eine erste Bewerbung für einen Bauplatz vor".

Am 22. Oktober 2013 beschloss der Gemeidnerat die Aufstellung des Bebauungsplanes. Die Erschließungsarbeiten für das zwei Hektar große Areal begannen am 21. April 2016.

 

An diesem Tag erfolgte der erste Spatenstich: "Das war an meinem 57. Geburtstag", so Tatsch. Auf der bebaubaren Fläche von 18 700 Quadratmetern wurden 32 Plätze ausgewiesen. 17 davon sind bereits verkauft, zwei weitere sind unterschriftsreif; die Nachfrage an Bauplätzen in Hinterzarten war größer als ursprünglich angenommen".

 

In der vergangenen Woche fand die Abnahmebegehung statt, jetzt können die Grundstückseigentümer bauen. "Ich wünsche allen ein glückliches Händchen", so Bürgermeister Tatsch.

 

Zusammen mit einigen Gemeinderäten, Andreas Freiszlinger von der Kommunalentwicklung, Ulrich Ruppel vom gleichnamigen Planungsbüro, Dipl. Ing. Marcus Greiner, Otto Tritschler vom Forstunternehmen sowie einigen künftigen Bauherren im Baugebiet Neuwelt, durchschnitt Bürgermeister Klaus-Michael Tatsch ein rot-weißes Trassierband und gab mit diesem symbolischen Akte das Areal frei.