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Hinterzarten

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Informationen zum Führerscheinumtausch

Informationen zum Führerscheinumtausch:
Antragsstellung: Rathaus Bürgerbüro

Führerschein-Umtausch bis 2033
gemäß EU-Richtlinie


Aufgrund der EU Richtlinie 2006/126/EG müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine spätestens bis zum 19. Januar 2033 in einen Kartenführerschein („EU-Führerschein“) umgetauscht werden. Die Pflicht zum Umtausch ist zeitlich gestaffelt.

Den Antrag auf den Umtausch ihres Führerscheins können Sie ausschließlich bei ihrer Wohnortgemeinde stellen (nicht direkt bei der Führerscheinstelle!).

Ihre Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen, bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Führerscheinumtausch nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.

 

FRISTEN FÜR DEN UMTAUSCH:

 

 

 Fristen Umtausch Führerschein 

 

Quelle: Anlage 8e zu § 24 Fahrerlaubnisverordnung

                                                                                                                                                          1/2

Sie sollten die Frist zum Umtausch nicht verpassen, da nach Ablauf der jeweils geltenden Frist, der Führerschein ungültig wird. Wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

 

Verfahrensablauf:

Den Antrag auf Umtausch Ihres alten Führerscheins könne Sie im Rathaus, Bürgerbüro Ihrer Wohnortgemeinde stellen (nicht direkt bei der Führerscheinstelle!). Ab dem 01.07.2024 wird Ihr „alter“ Führerschein von den Gemeinden mit einem Ablaufdatum versehen. Dies erfolgt per Vermerk auf dem Führerschein: „Ungültig ab TT.MM.JJJJ“.

  • Bei Papierführerscheinen kann der Vermerk direkt auf das Dokument angebracht werden.

  • Bei den umzutauschenden Kartenführerscheinen (Ausstellung ab 1999 bis 2013) kann keine direkte Eintragung erfolgen, weshalb ein Aufkleber (4b=Ablaufdatum) auf der Rückseite des Dokuments angebracht wird.

Bitte beachten Sie: wenn Sie auf dem biometrischen Passbild eine Brille tragen, wird die Sehhilfe als Auflage im neuen Führerschein eingetragen. Falls Sie keine Sehhilfe gemäß Anlage 6 zur FeV benötigen, können Sie uns dies mithilfe eines Sehtests bzw. einer augenärztlichen Bescheinigung (bei den Klassen C1/C1E, C/CE und D/DE) nachweisen. 
Nach der Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie Ihren Führerschein von der Bundesdruckerei per Direktzustellung zu Ihnen nach Hause. Für diesen Service erhebt die Bundesdruckerei eine zusätzliche Gebühr.

Sollte ein Direktzustellung nicht möglich sein, wird die Bundesdruckerei den Führerschein an die Fahrerlaubnisbehörde übersenden. Er kann dann von Ihnen im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde abgeholt werden.   

Kosten

  • 31,81 Euro ohne Klasse T (+37,20 Euro bei Expressantrag)

  • 42,01 Euro mit Klasse T (+37,20 Euro bei Expressantrag)

 

Erforderliche Unterlagen:
Führerschein
Biometrisches Passfoto 
Bitte beachten Sie:
Für die Führerscheinbeantragung muss ein Papierbild vorgelegt werden zur Weiterleitung an das LRA.
Sollten Sie gleichzeitig einen Personalausweis/Reisepass sowie den Umtausch des Führerscheins beantragen, ist es sinnvoll, wenn ein Passbild mit QR-Code bei den dafür zugelassenen Fotogeschäften gemacht wird. Dies kann dann sowohl für den FS-Antrag als auch für die Beantragung des PA/RP verwendet werden.


Weitere Informationen zum Thema Fahrerlaubnis:
www.breisgau-hochschwarzwald.de
Quelle: LRA Breisgau-Hochschwarzwald

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Hinterzarten
Mo, 09. Februar 2026

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